I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter von X, der wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Grad der Behinderung beträgt 80, in seinem Schwerbehindertenausweis sind die Kennzeichen "B" und "G" eingetragen. Als Behinderung wurde eine Verhaltensstörung bei geistiger Retardierung nach Meningitis festgestellt.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit ab März 2004 ab, weil der notwendige Lebensbedarf des Kindes aufgrund seiner Unterbringung gedeckt sei. Außerdem sei die Behinderung des Sohnes nicht ursächlich dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.
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