Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 wird aufgehoben. Die beklagte Familienkasse wird verpflichtet, gegenüber dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob dem Kläger für seinen leiblichen Sohn A , geb. am xx.xx.1997, für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld zusteht.
Der Kläger führt als Landwirtschaftsmeister einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Sohn später einmal übernehmen soll.
Der Sohn des Klägers absolvierte hierfür bis Juli 2015 zunächst eine Ausbildung zum Landwirt. Sein Berufsziel ist jedoch das eines "Landwirtschaftlichen Betriebsleiters".
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