FG Nürnberg - Urteil vom 17.01.2018
7 K 826/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe für ein leibliches Kind; Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind unter 25 mit Berufsausbildung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 7 K 826/16

DRsp Nr. 2018/16905

Anspruch auf Kindergeld in gesetzlicher Höhe für ein leibliches Kind; Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind unter 25 mit Berufsausbildung

Tenor

1.

Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 wird aufgehoben. Die beklagte Familienkasse wird verpflichtet, gegenüber dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen leiblichen Sohn A , geb. am xx.xx.1997, für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 Kindergeld zusteht.

Der Kläger führt als Landwirtschaftsmeister einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Sohn später einmal übernehmen soll.

Der Sohn des Klägers absolvierte hierfür bis Juli 2015 zunächst eine Ausbildung zum Landwirt. Sein Berufsziel ist jedoch das eines "Landwirtschaftlichen Betriebsleiters".