Mit Bescheid vom 1.10.1999 hob die Antragsgegnerin die Kindergeldfestsetzung für das Kind K ab April 1998 und für das Kind C ab April 1999 auf. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin, die die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, nur bis zum 28.3.1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Der Einspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 28.10.1999 abgesandt.
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