BFH - Urteil vom 24.02.2010
III R 3/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 610/06

Anspruch auf Kindergeld während einer Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung im Fall von Einkünften und Bezügen des Grenzbetrags

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III R 3/08

DRsp Nr. 2010/9280

Anspruch auf Kindergeld während einer Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung im Fall von Einkünften und Bezügen des Grenzbetrags

1. NV: Die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG hängt nicht davon ab, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient. 2. NV: Eine Berufsausbildung kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern diese der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht; ob das Dienstverhältnis als Ausübung eines Berufs angesehen werden kann, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. 3. NV: Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis.