I.
Die im Jahr 1984 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nahm nach dem Ende ihrer Schulausbildung vom 15. September 2003 bis 25. August 2004 an einem von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." durchgeführten sozialen Friedensdienst in der Tschechischen Republik teil. Sie betreute alte Gemeindemitglieder der Jüdischen Gemeinde in X. Neben freier Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung erhielt sie ein monatliches Taschengeld in Höhe von 70 EUR.
Mit Bescheid vom 9. September 2003 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2003 auf. Der von T geleistete Dienst erfülle nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung.
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