1. Der Ablehnungsbescheid vom 29. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für Christopher von September 2013 bis Mai 2014 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 16/25 und die Beklagte 9/25.
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