Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht eine Liposuktion vor Oberschenkelstraffung, eine Straffung des Mons pubis und der Brüste.
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