BSG - Urteil vom 26.02.2019
B 1 KR 21/17 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 1 und S. 2 und S. 5 bis S. 7; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 42/16
SG Kassel, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 116/14

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Liposuktion im Wege der GenehmigungsfiktionGeltung der Drei-Wochen-Frist bei fehlender Information über eine MDK-Begutachtung

BSG, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 21/17 R

DRsp Nr. 2019/6584

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion Geltung der Drei-Wochen-Frist bei fehlender Information über eine MDK-Begutachtung

Die Fünf-Wochen-Frist gemäß § 13 Abs. 3a Satz 1 Alt. 2 SGB V ist bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere des MDK, nur maßgeblich, wenn die Krankenkasse den Leistungsberechtigten fristgerecht von der Einholung der gutachtlichen Stellungnahme unterrichtet. Dafür muss die Krankenkasse den Berechtigten innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang darüber informieren, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen will.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 19. Januar 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 11 400 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 1 und S. 2 und S. 5 bis S. 7; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen.