Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.02.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Kosten in Höhe von 4.869,00 EUR zu erstatten.
II.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung über den gesetzlichen Festbetrag hinaus.
1. Die 1967 geborene Klägerin ist wegen Beschäftigung gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Die Beigeladene ist der für die Klägerin zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin leidet an Schwerhörigkeit beider Ohren. Deswegen hatte die Beklagte sie bereits 2001 beidseits mit digitalen Hörgeräten als Hilfsmittel versorgt.
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