BSG - Urteil vom 28.05.2019
B 1 A 1/18 R
Normen:
SGB V § 11 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 19 Abs. 1; SGB V § 195 Abs. 1; SGB I § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 128, 142
NZS 2019, 739
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 394/16

Anspruch auf Kostenerstattung für zusätzliche Leistungen als Satzungsleistung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Koppelung an eine ungekündigte Mitgliedschaft

BSG, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen B 1 A 1/18 R

DRsp Nr. 2019/12633

Anspruch auf Kostenerstattung für zusätzliche Leistungen als Satzungsleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Koppelung an eine ungekündigte Mitgliedschaft

Krankenkassen dürfen die Gewährung von zusätzlichen Satzungsleistungen nicht an eine ungekündigte Mitgliedschaft knüpfen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 50 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 6 S. 1-2; SGB V § 19 Abs. 1; SGB V § 195 Abs. 1; SGB I § 40 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Satzungsänderung.