BSG - Beschluss vom 17.07.2019
B 13 R 220/18 B
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1227/16
SG Altenburg, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4603/12

Anspruch auf KraftfahrzeughilfeWesentliche Besserung der Minderung einer LeistungsfähigkeitBeseitigung einer Erwerbsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 220/18 B

DRsp Nr. 2019/12938

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe Wesentliche Besserung der Minderung einer Leistungsfähigkeit Beseitigung einer Erwerbsunfähigkeit

Eine "wesentliche" Besserung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI erfordert, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben wird und es bei bereits vorliegender "Erwerbsunfähigkeit" nicht reicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die "Erwerbsunfähigkeit" beseitigt wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe:

I

Mit Urteil vom 25.7.2018 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kraftfahrzeug-Hilfe durch Erstattung der Kosten einer behindertengerechten Zusatzausstattung eines 2010 gelieferten Kraftfahrzeugs sowie der Änderung ihrer Fahrerlaubnis verneint. Die unterschenkelamputierte schwerbehinderte Klägerin bezog damals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ansprüche wegen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII hat die Klägerin vor dem LSG ausdrücklich nicht geltend gemacht.