Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 25.7.2018 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kraftfahrzeug-Hilfe durch Erstattung der Kosten einer behindertengerechten Zusatzausstattung eines 2010 gelieferten Kraftfahrzeugs sowie der Änderung ihrer Fahrerlaubnis verneint. Die unterschenkelamputierte schwerbehinderte Klägerin bezog damals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ansprüche wegen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII hat die Klägerin vor dem LSG ausdrücklich nicht geltend gemacht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|