Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.10.2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12.04. bis 30.09.2018.
Der Kläger war vom 31.01.2018 bis 30.03.2018 arbeitsunfähig erkrankt aufgrund eines Zwölffingerdarmgeschwüres sowie chronischer Schmerzen und legte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Da der Kläger in diesem Zeitraum Leistungsfortzahlungen von der Agentur für Arbeit erhielt bis zum 11.04.2018, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.06.2018 mit, dass der Krankengeldanspruch ruhe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|