Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.12.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs für die Zeit vom 01.10.2015 bis 02.02.2017.
Die 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.06.2008 infolge der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Rehabilitationszentrum C (Träger: Deutsche Rentenversicherung Bund) als Ergotherapeutin pflichtversichert.
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