LSG Hessen - Urteil vom 23.07.2020
L 1 KR 638/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; SGB V § 48 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 314/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Wiederaufleben nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums im Hinblick auf den Zeitraum von sechs Monaten zwischen dem Ablauf des Krankengeldbezuges nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 638/18

DRsp Nr. 2020/11849

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Wiederaufleben nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums im Hinblick auf den Zeitraum von sechs Monaten zwischen dem Ablauf des Krankengeldbezuges nach 78 Wochen und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 geändert durch Bescheid vom 24. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 10. Oktober 2015 bis einschließlich 12. Februar 2016 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; SGB V § 48 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 30. September 2015 hinaus hat.