LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2023
L 5 KR 770/21
Normen:
SGB V § 47 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.09.2021

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die BerechnungBerücksichtigung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 770/21

DRsp Nr. 2023/14716

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Berechnung Berücksichtigung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit

Für die Berechnung des Krankengeldes ist nicht auf die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl, sondern auf die regelmäßig in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten geleistete durchschnittliche Arbeitszeit abzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.09.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Krankengeld ab dem 23.05.2020.

Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er war seit Dezember 2012 bei seiner Arbeitgeberin, der U. GmbH, als Tankwart beschäftigt. In der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 25.10.2019 war der Kläger wegen einer Neurasthenie arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 21.04.2020 war er wegen einer depressiven Episode erneut arbeitsunfähig erkrankt.