LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2020
L 1 KR 76/19
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 949
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1800/18

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenBeginn der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 76/19

DRsp Nr. 2020/14120

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Beginn der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V knüpft maßgeblich an das tatsächliche Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. Voraussetzung für das Bestehen der Meldeobliegenheit ist daher nicht der Ablauf der Vorbescheinigung, sondern vielmehr die tatsächliche Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 26 Abs. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 8. bis 14. Mai 2018.