LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.08.2020
L 5 KR 130/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 673/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag vor einem auf einen Werktag fallenden Schließtag der Praxis

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 130/18

DRsp Nr. 2020/14853

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag vor einem auf einen Werktag fallenden Schließtag der Praxis

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. November 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld über den 1. Oktober 2017 hinaus hat.