Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. April 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe vom 8. September 2018 bis zum 31. August 2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung von Krankengeld über den 7. September 2018 hinaus.
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