I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2020 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 19. März 2018 bis zum 13. August 2018 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 19. März 2018 bis zum 13. August 2018 Krankengeld gewähren muss.
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