Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 29.11.2013 hinaus bis zum 14.05.2014.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger war Mitglied der Beklagten. Ab dem 23.08.2013 bezog er Krankengeld. Sein Arbeitgeber meldete der Beklagten das Ende seines Beschäftigungsverhältnis zum 15.12.2013.
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