LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2019
L 11 KR 370/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 877/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser BewilligungAuslegungsbedürftigkeit von Angaben im Feld Darüber hinaus weiter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 370/17

DRsp Nr. 2019/8813

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung Auslegungsbedürftigkeit von Angaben im Feld "Darüber hinaus weiter"

Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit im Auszahlschein mit weiteren Angaben im Feld "Darüber hinaus weiter" ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 29.11.2013 hinaus bis zum 14.05.2014.

Der am 00.00.1975 geborene Kläger war Mitglied der Beklagten. Ab dem 23.08.2013 bezog er Krankengeld. Sein Arbeitgeber meldete der Beklagten das Ende seines Beschäftigungsverhältnis zum 15.12.2013.