Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 25.03.2015 bis zum 13.04.2015.
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