LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2019
L 1 KR 247/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 46 Abs. S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 140/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen RehabilitationZulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Entlassungsbericht - hier Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der EntlassungErforderlichkeit der persönlichen Untersuchung durch einen Arzt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 247/18

DRsp Nr. 2020/14652

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten im Anschluss an eine Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation Zulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch einen Entlassungsbericht – hier "Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung" Erforderlichkeit der persönlichen Untersuchung durch einen Arzt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 46 Abs. S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung von Krankengeld sowie die Fortführung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Klägers über den 31.03.2014 hinaus.