LSG Hessen - Urteil vom 04.04.2019
L 1 KR 588/18
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 300/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenZulässigkeit einer Nachholung der Feststellung beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode

LSG Hessen, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 588/18

DRsp Nr. 2019/7057

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Zulässigkeit einer Nachholung der Feststellung beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeld-Bezugs - nachgeholt werden, wenn der Versicherte aufgrund von Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert gewesen ist (hier bejaht beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode).

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 27. Dezember 2016 bis 13. März 2017 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1;

Tatbestand: