LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2019
L 11 KR 535/18
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 49 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 KR 870/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenUnschädlichkeit ärztlicher FehlbeurteilungenVerfassungsmäßigkeit des Aufstockungsverbots in § 49 Abs. 3 SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 535/18

DRsp Nr. 2019/7183

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Unschädlichkeit ärztlicher Fehlbeurteilungen Verfassungsmäßigkeit des Aufstockungsverbots in § 49 Abs. 3 SGB V

1. Hat ein Versicherter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht, für die Weitergewährung von Krankengeld eine ärztliche Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kommt es hiernach nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Vertragsarzt dem Versicherten die erbetene Bescheinigung zu Unrecht nicht erteilt hat. Vielmehr kann es für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ausreichen, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist. 2. Das einfachgesetzliche Aufstockungsverbot des § 49 Abs. 3 SGB V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor