SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V (i.d.F. v. 16.07.2015) § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; GKV-VSG;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 208/15
Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die ordnungsgemäße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 36/16
DRsp Nr. 2017/1906
Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die ordnungsgemäße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
1. Die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz am 23.7.2015 in Kraft getretene Neuregelung des § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGB V ist nicht rückwirkend anwendbar auf die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt.2. Eine den Formerfordernissen entsprechende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit muss nicht auf einem Auszahlschein oder einem anderen durch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordruck (Muster 1 bzw. 17) erfolgen. Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit nicht zeitgerecht festgestellt wurde, können sich daher in der Regel nicht auf das Fehlen des Auszahlscheins berufen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld entsprechend den ärztlichen Feststellungen regelmäßig abschnittsweise.2. Veranlasst der Versicherte keine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit ohne dass es eines Entziehungsbescheides nach § 48SGB X bedarf.
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