LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2022
L 11 KR 2166/21
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2293/19

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer durch das Hinzutreten weiterer Krankheiten zu einer Arbeitsunfähigkeit während der Blockfrist

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 2166/21

DRsp Nr. 2022/4740

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer durch das Hinzutreten weiterer Krankheiten zu einer Arbeitsunfähigkeit während der Blockfrist

1. Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V liegt vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr 4).2. Führt die während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit (hier: Verletzung der Wirbelsäule) hinzugetretene zweite Krankheit (hier: Migräne) nicht zu einer Verlängerung der Höchstbezugsdauer, gilt dies auch für eine dritte Krankheit (hier: Kardiomyopathie), die während der durch die zweite Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit hinzutritt. Nicht notwendig ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit noch durch die zeitlich erste Krankheit verursacht wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.05.2021 wird zurückgewiesen.