Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 10% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des für die Zeiträume vom 10. Juni 2016 bis 27. März 2017 und vom 19. April 2017 bis 18. Juli 2017 zu gewährenden Krankengelds.
Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie war als angestellte Marktforscherin bei der I beschäftigt. Ab dem 29. April 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
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