LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2022
L 5 KR 57/19
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 47 Abs. 2 S. 6; SGB IV § 14; SvEV § 1 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 785/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungBerechnung des RegelentgeltsKeine Berücksichtigung von für die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge verwendeter Anteile des Arbeitsentgelts

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 57/19

DRsp Nr. 2023/8246

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Berechnung des Regelentgelts Keine Berücksichtigung von für die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge verwendeter Anteile des Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung der Höhe des Krankengeldes sind die Bestandteile des laufenden Gehaltes eines Versicherten, die der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dienen, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Februar 2019 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 10% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 47 Abs. 2 S. 6; SGB IV § 14; SvEV § 1 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des für die Zeiträume vom 10. Juni 2016 bis 27. März 2017 und vom 19. April 2017 bis 18. Juli 2017 zu gewährenden Krankengelds.

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie war als angestellte Marktforscherin bei der I beschäftigt. Ab dem 29. April 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.