Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Weiterzahlung von Krankengeld über den 27. Mai 2015 hinaus.
Der Kläger ist p. Staatsangehöriger und war bis 30. April 2015 in der Bundesrepublik beschäftigt. Er erkrankte am 9. März 2015 arbeitsunfähig und erhielt in der Folgezeit bis 21. April 2015 Lohnfortzahlung. Ende März 2015 reiste er wieder nach P., wo er sich seitdem aufhält. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung mit Ablauf des 30. April 2015.
Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. März 2015 und auch die weitere AU-Bescheinigung vom 17. März 2015 stellte sein in der Bundesrepublik Deutschland tätiger Arzt aus und bestätigte darin eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bis 27. März 2015. Die weiteren AU-Bescheinigungen stellte der p. Arzt des Klägers in p. Sprache aus:
- AU-Bescheinigung vom 30.03.2015 für die Zeit vom 28.03.2015 - 27.04.2015
- AU-Bescheinigung vom 27.04.2015 für die Zeit vom 28.04.2015 - 27.05.2015
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