LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2021
L 1 KR 84/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 1634/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungErmittlung der Blockfrist des § 48 Abs. 1 SGB VAnforderungen an das Vorliegen derselben Krankheit - hier im Falle einer durchgehenden psychosomatischen Erkrankung/Schmerzstörung

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 84/20

DRsp Nr. 2022/11982

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Ermittlung der Blockfrist des § 48 Abs. 1 SGB V Anforderungen an das Vorliegen derselben Krankheit – hier im Falle einer durchgehenden psychosomatischen Erkrankung/Schmerzstörung

Dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB V erfordert ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen, bei dem eine nicht ausgeheilte Krankheit immer wieder zu behandlungsbedürftigen oder bzw. und Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen bzw. -beschwerden führt – hier im Falle einer durchgehenden psychosomatischen Erkrankung/Schmerzstörung, in die sowohl hauptsächlich psychosomatisch bedingte Kopfschmerzen wie auch Erschöpfungs- und depressive Elemente eingebettet sind.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld aufgrund einer ab dem 03.11.2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit.