LSG Hessen - Urteil vom 21.03.2019
L 8 KR 257/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Nr. 3a; SGB V § 49 Abs. 3; RVO § 183 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 11/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld in Höhe des Krankengeld-Spitzbetrages

LSG Hessen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 257/17

DRsp Nr. 2019/8463

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld in Höhe des Krankengeld-Spitzbetrages

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht ein Krankengeldanspruch lediglich für die Dauer und in Höhe der Übergangsgeld-Zahlung, nicht aber in Höhe des Krankengeld-Spitzbetrages.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 18. Mai 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Zurücknahme des Bescheides vom 14. Januar 2014 dem Kläger für die Zeit vom 21. November 2013 bis 4. Dezember 2013 Krankengeld unter Anrechnung des für den gleichen Zeitraum bestehenden Anspruchs auf Übergangsgeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Nr. 3a; SGB V § 49 Abs. 3; RVO § 183 Abs. 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 13. November 2013 bis 4. Dezember 2013 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Streit.