LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2022
L 8 KR 351/20
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1 Alt. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1047/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungMeldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenKeine rückwirkende Erstellung einer korrigierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen L 8 KR 351/20

DRsp Nr. 2023/8359

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Keine rückwirkende Erstellung einer korrigierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Es besteht kein Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt wird – hier im Falle des Fehlens eines rechtzeitigen Arzt-Patienten-Kontakts und der rückwirkenden Erstellung einer korrigierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einem telefonischen Hinweis der Krankenkasse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1 Alt. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus.