LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2019
L 16 KR 30/19
Normen:
SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 513/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung nach der Feststellung eines positiven Leistungsbildes für leichte körperliche ArbeitenAuferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 30/19

DRsp Nr. 2021/6957

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung nach der Feststellung eines positiven Leistungsbildes für leichte körperliche Arbeiten Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld über den 15.03.2015 hinaus bis zum 22.11.2015 (Erreichen der Höchstbezugsdauer).

Der im Jahr 1962 geborene Kläger, ein gelernter Tischler, der zuletzt in einer Firma für Kunststofftechnik tätig war, war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.05.2013 war er arbeitslos und bezog im Anschluss an eine aufgrund eigener Kündigung verhängte sechsmonatige Sperrzeit Arbeitslosengeld (ALG I).