LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2021
L 10 KR 247/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 36; SGB X § 11; BGB § 104;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1067/19

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungUmfang der Meldepflichten über das Fortbestehen der ArbeitsunfähigkeitObliegenheit des Versicherten nach Aushändigung der Vordrucke durch den ArztAnforderungen an das Vorliegen von Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei der Einnahme von Medikamenten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 247/20

DRsp Nr. 2022/454

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Umfang der Meldepflichten über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit Obliegenheit des Versicherten nach Aushändigung der Vordrucke durch den Arzt Anforderungen an das Vorliegen von Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit bei der Einnahme von Medikamenten

1. Das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse verantwortet der Versicherte grundsätzlich allein, wenn ihm der Vertragsarzt die zur Vorlage an die Krankenkasse bestimmten Vordrucke ausgehändigt hat. 2. Eine aufgrund der Einnahme von Medikamenten möglicherweise bestehende Einschränkung der Organisationsfähigkeit in Alltagsdingen begründet allein keine Anwendung der Vorschriften über die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 36; SGB X § 11; BGB § 104;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld in den Zeiträumen vom 11. - 14.06.2018 (4 Tage) und vom 21.06. - 04.08.2018 (45 Tage) in Höhe von 36 EUR brutto (31,65 EUR netto).