LSG Hamburg - Urteil vom 29.04.2021
L 1 KR 80/20
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1058/19

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungUmfang der Meldepflichten über das Fortbestehen von ArbeitsunfähigkeitAnforderungen an das Vorliegen vorübergehender Handlungsunfähigkeit bei depressiver Episode

LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 80/20

DRsp Nr. 2022/11963

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Umfang der Meldepflichten über das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit Anforderungen an das Vorliegen vorübergehender Handlungsunfähigkeit bei depressiver Episode

Die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei vorübergehender Handlungsunfähigkeit des gesetzlich Versicherten setzt eine rechtliche Vergleichbarkeit mit der Geschäftsfähigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB voraus – hier verneint bei der Diagnose einer medikamentös behandelten depressiven Episode.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 104 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung eines Krankengeldes an den Kläger über den 29. September 2018 hinaus.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Mitgliedschaft basierte auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Kläger, der mit Ablauf des 10. Juli 2018 endete.