LSG Hessen - Beschluss vom 23.04.2020
L 1 KR 282/19
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; AURL § 5 Abs. 1; AURL § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 190
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 438/18

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch eine Reha-Entlassungsmitteilung

LSG Hessen, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 282/19

DRsp Nr. 2020/7270

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen über den Entlassungstag hinausgehenden Zeitraum durch eine Reha-Entlassungsmitteilung

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch in einer Reha-Entlassungsmitteilung in Verbindung mit der "Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung" getroffen werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; AURL § 5 Abs. 1; AURL § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 5. bis 13. Mai 2018 in Höhe von brutto 802,71 EUR hat.