Auf Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.03.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 25.06.-26.07.2016 Krankengeld zu bewilligen.
II.Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte im Zeitraum vom 29.04.2016-24.06.2016 zusteht.
III. IV.
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