LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.10.2021
L 6 KR 8/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 253/16

Anspruch auf KrankengeldAusnahmsweise rückwirkende Feststellung einer ArbeitsunfähigkeitZeitabschnittsweise Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 8/18

DRsp Nr. 2021/17960

Anspruch auf Krankengeld Ausnahmsweise rückwirkende Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit Zeitabschnittsweise Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen

1. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG zur zeitabschnittsweisen Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen, wie sie schon zur Vorgängervorschrift § 182 Abs 3 S 1 RVO entwickelt wurde (BSG vom 18.3.1966 - 3 RK 58/62 = BSGE 24, 278 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO, vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6 und vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R = SozR 4-2500 § 46 Nr 11).2. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung mit Wirkung zum 23.7.2015 die Auswirkungen der Rechtsprechung lediglich gemindert, § 46 SGB V hingegen nicht neu geregelt hat, hat er diese Rechtsprechung zumindest mittelbar bestätigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. November 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind von den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Krankengeldanspruch der Klägerin für die Zeit vom 22. April 2016 bis zum 10. Mai 2016.

Die am … 1984 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.