LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2020
L 1 KR 338/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 17/18

Anspruch auf KrankengeldRechtzeitiger Kontaktaufnahme des Patienten zum ArztÄrztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 338/18

DRsp Nr. 2020/17109

Anspruch auf Krankengeld Rechtzeitiger Kontaktaufnahme des Patienten zum Arzt Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld

Für einen rechtzeitigen Arzt-Patienten-Kontakt genügt es, wenn ein Versicherter alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es dazu aus dem Arzt oder der Krankenkasse zurechenbaren Gründen nicht gekommen ist.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2018 sowie der Bescheid vom 6. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den 30. Juni 2017 hinaus bis zum 30. August 2017 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 30. Juni 2017 bis zum 30. August 2017.