LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.08.2020
L 9 KR 234/19
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2021, 69
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 496/18

Anspruch auf KrankengeldRuhen des AnspruchsVerhinderung oder Verzögerung der rechtzeitigen Meldung der ArbeitsunfähigkeitVerantwortungsbereich der Krankenkassen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 234/19

DRsp Nr. 2020/14206

Anspruch auf Krankengeld Ruhen des Anspruchs Verhinderung oder Verzögerung der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit Verantwortungsbereich der Krankenkassen

Krankengeldansprüche bestehen ausnahmsweise, wenn die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen zuzurechnen sind und nicht dem Versicherten.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 2017 bis zum 5. November 2017 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 79,64 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Krankengeld für die Zeit vom 18. Oktober 2017 bis zum 5. November 2017 von kalendertäglich (brutto) 79,64 Euro.