Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die weitere Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 7. November 2017 bis zum 20. November 2017.
Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und war 2017 als Tunnelbauer beschäftigt. Er erkrankte am 16. Februar 2017 arbeitsunfähig (Erstbescheinigung vom 16. Februar 2017). Die Beklagte zahlte ihm auf seinen Antrag Krankengeld für die Zeit ab dem 11. März 2017 in Höhe von kalendertäglich (brutto) 67,96 Euro (Bescheid vom 10. März 2017). Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche nach Ausstellung bei der Beklagten vorliegen müsse, weil der Anspruch auf Krankengeld ansonsten ruhe.
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