LSG Bayern - Urteil vom 16.03.2022
L 4 KR 384/22
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB V § 27a Abs. 3 S. 2; SGG § 96; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1 Hs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 125/22

Anspruch auf künstliche Befruchtung im Rahmen der gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für eine künstliche BefruchtungKostenerstattung einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche KrankenkasseKostenübernahme einer künstlichen BefruchtungAltersdiskriminierung durch Versagung der Genehmigung einer künstlichen BefruchtungDiskriminierung aufgrund des Geschlechts bezüglich der Altersgrenze bei Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung von Männern und Frauen

LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 384/22

DRsp Nr. 2023/6929

Anspruch auf künstliche Befruchtung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung Kostenerstattung einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenkasse Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung Altersdiskriminierung durch Versagung der Genehmigung einer künstlichen Befruchtung Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bezüglich der Altersgrenze bei Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung von Männern und Frauen

Zur weiterhin bestehenden Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für Frauen im Rahmen der Genehmigung einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung.

Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kann es zu Unterschieden hinsichtlich der jeweils erbrachten Leistungen kommen, die aber keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes darstellen. Zumal bei über vierzigjährigen Frauen eine Schwangerschaft nach künstlicher Befruchtung wesentlich weniger wahrscheinlich ist als bei unter fünfunddreißigjährigen, besteht ein sachlicher Grund für die vorgegebene Grenze der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Eine Altersdiskriminierung besteht insoweit nicht.

Tenor

I. II. III.