LSG Hessen - Urteil vom 16.09.2022
L 7 AL 193/21
Normen:
SGB III § 96 Abs. 3; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1-2; SGB I § 14; SGB I § 15; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 47/21

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Wirksamkeit eines AntragsKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlussfrist

LSG Hessen, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen L 7 AL 193/21

DRsp Nr. 2022/14466

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Wirksamkeit eines Antrags Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlussfrist

1. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Antragsteller.2. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist für den Antrag auf Kurzarbeitergeld (§ 325 Abs. 3 SGB 3) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 27 Abs. 5 SGB 10 unzulässig.3. Die Berufung auf den Fristablauf ist (vorliegend) auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. August 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 96 Abs. 3; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1-2; SGB I § 14; SGB I § 15; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für den Monat Oktober 2020 streitig.