LSG Bayern - Urteil vom 07.02.2017
L 5 P 21/12
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGG § 103 S. 1; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 9/11

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen PflegeversicherungKeine weitere Sachverhaltsermittlung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren mangels neuer Erkenntnisse

LSG Bayern, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen L 5 P 21/12

DRsp Nr. 2017/8298

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Keine weitere Sachverhaltsermittlung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren mangels neuer Erkenntnisse

Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, über die Sachverhaltsermittlung des Sozialgerichts hinaus ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen, wenn dieses mangels neuer Erkenntnisse nicht zielführend ist.

1. Der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist, weil naturwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten, die eine exakte Bemessung des Zeitbedarfes für einzelne Verrichtungen ermöglichen könnten, in der Regel nicht existieren und standardisierte Zeiten oder Erfahrungswerte im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse allenfalls einen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Zeitaufwandes geben können, durch Schätzung entsprechend § 287 ZPO an Hand der zur Verfügung stehenden medizinischen Feststellungen (z.B. Begutachtungsergebnisse medizinisch-pflegerischer Sachverständiger) zu bestimmen. 2. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.