LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.08.2022
L 2 SO 63/22
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX a.F. § 55; SGB XII a.F. § 54; SGG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 4127/18

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIErstattung der Kosten für ein TherapiedreiradRechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 63/22

DRsp Nr. 2022/15878

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Erstattung der Kosten für ein Therapiedreirad Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Berufung einer beigeladenen Krankenkasse, wenn in der Hauptsache der zweitangegangene Rehaträger, hier der Sozialhilfeträger, zu Leistungen nach dem SGB V verurteilt wurde und die beigeladene Krankenkasse insoweit aufgrund der auch ihr gegenüber wirkenden Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch zu den Anspruchsvoraussetzungen - hier des § 33 SGB V - mit einem Erstattungsanspruch durch den Sozialhilfeträger rechnen müsste.2. Ein Therapiedreirad, dass dem Erfolg einer Krankenbehandlung dient, fällt nicht unter die Eingliederungshilfe nach den §§ 54 SGB XII und § 55 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sondern stellt ein Hilfsmittel für die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne von § 33 SGB V dar (siehe hierzu BSG Urteil vom 7. Februar 2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris)

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.