Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2022 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2022 angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023 einstweilen einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.701,36 Euro auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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