Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 31.01.2019.
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