LSG Hamburg - Urteil vom 10.09.2021
L 4 AS 155/20
Normen:
SGB II § 9 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3426/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für UnterkunftAnforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Unterstützungsleistungen durch die Eltern und an das Bestehen einer ernstlichen Verpflichtung zur Zahlung von Miete

LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 155/20

DRsp Nr. 2021/18722

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Unterstützungsleistungen durch die Eltern und an das Bestehen einer ernstlichen Verpflichtung zur Zahlung von Miete

1. Die Vermutung von Unterstützungsleistungen gemäß § 9 Abs. 5 SGB II – hier der Gewährung von Unterkunft durch die Eltern – ist dann widerlegt, wenn eine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung von Miete festgestellt werden kann. 2. Die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung des Mietverhältnisses ist als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer ernstlichen Verpflichtung zur Zahlung von Miete unter Verwandten anzusehen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 5; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019.