Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014.
Die Klägerin zu 1. trennte sich Ende 2012 von ihrem Ehemann und beantragte mit ihren drei Kindern – der Klägerin zu 2. sowie den Söhnen M. und K. – Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Januar 2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 Leistungen nach dem SGB II einschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt.
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