Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder als Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
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