Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für die Beschwerdeinstanz zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung beim Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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